opencaselaw.ch

BEK 2023 51

Beschlagnahme

Schwyz · 2023-05-16 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Beschlagnahme | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 April 2023 (Postaufgabe: 25. April 2023) persönlich Beschwerde erhob (KG-act. 1) und am 26. April 2023 eine weitere Eingabe einreichte (KG-act. 2);

- Mitteilungen an Parteien rechtsgültig an deren Rechtsbeistand zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), es sei denn, die Partei habe beispielsweise die Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Art. 87 Abs. 4 StPO);

- die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, folglich mit Verfügung vom 27. April 2023, die am

E. 28 April 2023 zugestellt wurde, der Verteidigung die vom Beschuldigten ein- gereichten Eingaben zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit innert noch lau- fender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung gegeben wurde (KG-act. 3);

- ersten Abklärungen zufolge der monierte Beschlagnahmebefehl vom

19. April 2023 der Verteidigung am 19. April 2023 zuging, mithin die zehntägi- ge Beschwerdefrist am 1. Mai bzw. 2. Mai 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete;

- trotz Gelegenheit zur Verbesserung innert Frist keine verbesserte Be- schwerdeschrift beim Kantonsgericht einging, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 24. April 2023 nicht einzutreten ist;

- sich Erörterungen zur persönlich (in Arabisch) verfassten Eingabe des Beschuldigten datierend vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 8. Mai 2023) erübri- gen;

- aus diesen Gründen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der Untersuchungsakten verzichtet werden konnte;

Kantonsgericht Schwyz 3

- demnach auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. Mai 2023 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Mai 2023 BEK 2023 51 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023, SU 2022 7048);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der amtlich verteidigte Beschuldigte gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 mit Eingabe datierend vom

24. April 2023 (Postaufgabe: 25. April 2023) persönlich Beschwerde erhob (KG-act. 1) und am 26. April 2023 eine weitere Eingabe einreichte (KG-act. 2);

- Mitteilungen an Parteien rechtsgültig an deren Rechtsbeistand zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), es sei denn, die Partei habe beispielsweise die Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Art. 87 Abs. 4 StPO);

- die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, folglich mit Verfügung vom 27. April 2023, die am

28. April 2023 zugestellt wurde, der Verteidigung die vom Beschuldigten ein- gereichten Eingaben zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit innert noch lau- fender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung gegeben wurde (KG-act. 3);

- ersten Abklärungen zufolge der monierte Beschlagnahmebefehl vom

19. April 2023 der Verteidigung am 19. April 2023 zuging, mithin die zehntägi- ge Beschwerdefrist am 1. Mai bzw. 2. Mai 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete;

- trotz Gelegenheit zur Verbesserung innert Frist keine verbesserte Be- schwerdeschrift beim Kantonsgericht einging, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 24. April 2023 nicht einzutreten ist;

- sich Erörterungen zur persönlich (in Arabisch) verfassten Eingabe des Beschuldigten datierend vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 8. Mai 2023) erübri- gen;

- aus diesen Gründen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der Untersuchungsakten verzichtet werden konnte;

Kantonsgericht Schwyz 3

- demnach auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. Mai 2023 pku